27.11.2014 | DKV / Verbände

DKV übernimmt neuen Nada-Code in sein Regelwerk

Der Deutsche Kanu-Verband hat auf der Sitzung des Verbandsausschusses am 22. November 2014 in Darmstadt die Bestimmungen des neuen Nada-Codes in seine Anti-Dopingbestimmungen übernommen.

Durch Antrag des DKV-Präsidiums an den Verbandsausschuss wurden die neuen Anti-Dopingbestimmungen einstimmig verabschiedet. Der DKV ist verpflichtet, den am 1. Januar 2015 in Kraft tretenden Nada.Code (NADAC) in sein Regelwerk vollständig zu übernehmen. Dies wurde per Beschluss des Präsidiums und Zustimmung des Verbandsausschusses in Darmstadt in die Wege geleitet.

Damit ergeben sich einige Neuerungen für Verband und Sportler. Unter anderem wird das Ergebnismanagement komplett auf die NADA übertragen.

 

NADC 2015 – Wesentliche Änderungen

1. Ein Verstoß gegen Art. 2.4 NADA - Code liegt zukünftig dann vor, wenn ein Athlet oder eine Athletin innerhalb von 12 Monaten drei Meldepflicht - und/oder Kontrollversäumnisse begangen hat. Bislang waren es drei Versäumnis se in 18 Monaten.

2. Es werden zwei neue Dopingtatbestände eingeführt. Art. 2.9 regelt die Beihilfe und Art. 2.10 den verbotenen Umgang der Athleten mit Athletenbetreuern, die (selbst) einen Verstoß gegen Anti - Doping - Bestimmungen begangen haben. Athleten und andere Personen dürfen nicht mit Trainern, Ärzten oder anderen Athletenbetreuern zusammenarbeiten, die aufgrund eines Verstoßes gegen Anti - Doping - Bestimmungen gesperrt sind oder die in einem Straf - oder Disziplinarverfahren im Zusammenhang mit Doping verurteilt wurden.

3. Gemäß Art. 3.2.1 gelten Analyseverfahren oder Entscheidungsgrenzen, die nach wissenschaftlichen Grundlagen von der WADA festgelegt wurden und die Gegenstand einer Prüfung durch unabhängige Gutachter waren (Peer Review), als wissenschaftlich valide . Ein Athlet, der die Vermutung der wissenschaftlichen Gültigkeit widerlegen möchte, muss als Voraussetzung für eine solche Anfechtung zunächst die WADA über die Anfechtung und ihre Gründe in Kenntnis setzen.

4. Die WADA regelt in Art. 4 des WADA - Cod es die Zuständigkeiten für die Erteilung und Anerkennung von Medizinischen Ausnahmegenehmigungen (TUEs) neu. Zuständigkeiten und Anerkennungsgrundregeln zwischen NADA und internationalen Verband werden klarer statuiert.

5. Der Abschnitt Dopingkontrollsystem wird durch den Oberbegriff „Investigation“ (Art. 5) erweitert. „Intelligence & Investigations“ werden neben den Dopingkontrollen und der Prävention zu einem weiteren zentralen Bestandteil des NADA - Codes. Die WADA legt Rahmenbedingungen für die Ermittlungen fest, die die NADA übernimmt.

6. Die NADA ist zuständig für die Organisation und Durchführung von Trainingskontrollen und Dopingkontrollen Innerhalb des Wettkampfs bei allen Athleten, die dem Anwendungsbereich des NADC unterliegen und ihre aktive Karriere nicht beendet haben (Art. 5.2.1).

7. Die Ausweitung der „intelligenten Kontrollen“ auf die Kontrollplanung sowie auf die Analytik wird festgelegt (Art. 6.4) . Art und Umfang der Analysen sind effektiv und effizient einzusetzen. Hierzu sind bei der Kontrollpl anung (Testverteilungsplan) u.a. das Doping - Risiko innerhalb der Sportart/ Disziplin sowie Erkenntnisse aus dem Biologischen Athletenpass (Blutparameter, Steroidprofil) angemessen zu berücksichtigen. Ein neues technisches Dokument regelt die Mindestzahl an Zusatzuntersuchungen aus Blut und Urin verbindlich. Dies gilt sowohl für Kontrollen innerhalb wie außerhalb von Wettkämpfen. Die 2 WADA behält sich – auch zur Beurteilung der Code Compliance Deutschlands - eine Prüfung der Umsetzung dieser Anforderungen bei jeder Anti - Doping - Organisation vor.

8. Die Überprüfungen auffälliger und abweichender Werte im Biologischen Athletenpass sind nun Gegenstand eines separaten Artikels im Ergebnismanagement (Art. 7.4) .

9. Es wird die Möglichkeit des „abgekürzten Verfahrens“ (Ar t.7.11) für Athlet innen und Athleten e ingeführt, die eine Sanktionierung wegen eines Dopingverstoßes unmittelbar anerkennen oder eine anderweitige außergerichtliche Einigung erfolgt . Die Abkürzung des Verfahrens setzt grundsätzlich die Zustimmung der WADA voraus.

10. Die Regelsperre für Erstverstöße wird gemäß Art. 10 wie folgt geändert:
10.2.1 Vier Jahre Sperre: 10.2.1.1 Wenn der Verstoß gegen Anti - Doping - Bestimmungen keine Spezifische Substanz betrifft, es sei denn, der Athlet oder eine andere Person weist nach , dass der Verstoß nicht absichtlich begangen wurde. 10.2.1.2 Wenn der Verstoß gegen Anti - Doping - Bestimmungen eine Spezifische Substanz betrifft und die Anti - Doping - Organisation nachweist, dass der Verstoß absichtlich begangen wurde.
10.2.3 Absicht im Sinne von Artikel 10 bedeutet , dass der Athlet oder eine andere Person wusste, dass er/sie einen Verstoß gegen Anti - Doping - Bestimmungen begehen würde und dies auch wollte.

11. Die Voraussetzungen der „Kronzeugenregelung“ ( Art. 10.6 ) sind weiter modifiziert wo rden. In Abstimmung mit der WADA besteht für die NADA die Möglichkeit, bei rechtzeitigen und umfassenden Geständnissen eine Reduzierung der Sperre festzulegen.

12. Die automatische Veröffentlichung von Sanktionsentscheidungen ist nun Teil der Sanktion (Art. 1 0.13 ).

13. Die Datenschutzbestimmungen im WADA - Code sind durch den ausdrücklichen Verweis auf den I SPPPI in Art. 14.6 sowie die Regelung in Art. 22.2 gestärkt worden.

14. Die Verjährungsfrist von Verstößen gegen Anti - Doping - Bestimmungen beträgt gemäß Art. 17 nun zehn statt acht Jahre .

15. Die Definition von Anti - Doping - Organisation wird nach der Vorgabe der Athleten restriktiv auslegt und umfasst zukünftig im NADA - Code nur noch die Veranstalter großer S portwettkämpfe (IOC, IPC), die internationalen Sportfachverbände und die NADAs. Die nationalen Sportfachverbände sind keine Anti - Doping - Organisationen. Sie werden im NAD A - Code aber unter dem Begriff „Organisation“ erfasst.

Weitere Informationen und das komplette Regelwerk finden Sie auf der Homepage der NADA.

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