Im neuen Bundesnaturschutzgesetz sind für den Natursport
wichtige Eckdaten verankert: Der Sicherung des Erholungswerts
von Natur und Landschaft wird ein hoher Stellenwert eingeräumt.
Damit ist sichergestellt, dass auch zukünftig natur- und
landschaftsverträglicher
Sport – zu dem Kanusport zweifellos zählt – unter den Begriff
der Erholung fällt und ausgeübt werden kann.
Positiv ist auch, dass vertragliche Regelungen in ihrer
Bedeutung deutlich aufgewertet wurden – dies bedeutet, dass
nicht immer mit Verordnungen die Ausübung des Kanusports
eingeschränkt werden muss, sondern es Ziel aller Beteiligten
sein sollte, gemeinsame Regelungen zu erarbeiten und durch
vertragliche Festlegungen ein Nebeneinander zu
gewährleisten.
Auch die Regelungen des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs bestehen fort – damit ist Kanusport auf fast allen Gewässern in Deutschland erlaubt! Dennoch hat der Gesetzgeber eine große Chance vertan, deutlich bessere Regelungen zu verabschieden. Der Deutsche Kanu-Verband bedauert nochmals, dass es der großen Koalition in erster Linie aus parteipolitischen Gründen nicht gelungen ist, ein Umweltgesetzbuch zu verabschieden, in dem alle wesentlichen Aspekte des Natur- und Umweltschutzes vereint sind.
Auch die beiden verabschiedeten Einzelgesetze weisen Lücken auf, die aus unserer Sicht hätten vermieden werden können: So ist die Regelung des § 59 BNatSchG, der das Betreten der freien Landschaft regelt, so unbestimmt, dass es hier zukünftig zu unterschiedlichen Auslegungen kommen kann. Der Deutsche Kanu-Verband begrüßt zwar die Festlegung des Sportausschusses, wonach zum Betreten der freien Landschaft nicht ausschließlich das fußläufige Betreten zählt sondern auch andere natur- und landschaftsverträgliche sportliche Aktivitäten (wie z.B. Wassersport), sieht aber das Problem, dass Länderregelungen weiterhin hiervon abweichen können.
Im Wasserrecht hat es der Gesetzgeber unterlassen, einen bundesweit einheitlichen Begriff des Gemeingebrauchs zu verankern – auch hier können die Bundesländer andere Regelungen treffen. Und die Forderung des Wassersports, das Thema der Erholungsvorsorge besser zu verankern, wurde nicht aufgegriffen.
Bundesnaturschutzgesetz und Wasserhaushaltsgesetz sind
insgesamt wichtige und richtige Schritte, natur- und
landschaftsverträglichen Kanusport zu fördern. Soweit es dem
Bundesgesetzgeber nicht gelungen ist, noch deutlichere Regelung
festzulegen, ist es nunmehr Aufgabe des Deutschen
Kanu-Verbandes zusammen mit seinen Landes-Kanu-Verbänden,
in
den Bundesländern Verbesserungen einzufordern.
