15.07.2009 | Umwelt & Gewässer

Informationen für die Saale, Donau und Trave

In den vergangenen Tagen sind Informationen zu verschiedenen Flüssen beim DKV eingetroffen, die wir nachfolgend wiedergeben:
Trave:
Der Gewässerunterhaltungsverband Trave hat mitgeteilt, dass es zwischen Bad Oldesloe und der Eisenbahnbrücke Reecke (ca. Fluss-Km - 35,5 bis 16,5 (neu) ) zwischen dem 15.07. und 10.08. zu Behinderungen kommen kann. Grund sind Entkrautungsarbeiten. Treibendes Kraut und Krautsperren können eine Befahrung auch gänzlich verhindern. Ausführliche Informationen gibt es unter www.wvz.de.

Donau:
In der Donau wird in der Gemeinde Ertingen-Binzwangen seit Mai 2009 bis November 2009 eine Sohlgleite gebaut. Der Baubereich (Donau-Km 2658,6 bis 2658,3) kann in diesem Zeitraum nicht gefahrlos mit Kanus befahren bzw. passiert werden, die Donau ist deshalb dort gesperrt. Eine Umtragestelle wurde eingerichtet und vor Ort wurden Hinweisschilder aufgestellt.

Fränkische Saale:
Auf der Fränkischen Saale tritt am 01.08.2009 eine neue Verordnung in Kraft. Mit dieser Verordnung sind folgende Neuigkeiten verbunden, die uns der Bayerische Kanu-Verband mitgeteilt hat:

Die Befahrbarkeit der Fränkischen Saale ist zwischen dem 1.3.und 31.7. eines jeden Jahres erlaubt zwischen 7 Uhr und 18 Uhr (bisher zwischen 7 - 21 Uhr.) Eine Ausnahme bildet der Stadtbereich Gemünden zwischen Flusskilometer 0 und 1,6 .

Ab dem 1.8., also ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung, kann abends bis 21 Uhr gefahren werden.
Es gilt eine Beschränkung der Bootsbreite auf 1,10 m.

Der bisher teilweise befahrbare Bereich oberhalb der Brücke B 19 bei Bad Neustadt ist nunmehr ganzjährig gesperrt, wie auch alle Nebenflüsse. Ausnahme davon ist die Sonderregelung der Sinn und Lauer.

Neu geregelt wurde für die gewerblichen Anbieter, welche nicht an der Fränkischen Saale ansässig sind, die Anmeldeverpflichtung von Veranstaltungen. Sowohl Vereinsfahrten und Privatfahrten sind von dieser Regelung nicht betroffen.

Dringend zu beachten ist wie bisher die gültige Gruppengröße von max. 12 Booten sowie das Befahrungsverbot der Wehre, die mit dem Schild gekennzeichnet sind.
 
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